Schlagwort: Steuererklärung

  • Steuererklärung in Frankreich – die Deadline rückt näher

    Steuererklärung in Frankreich – die Deadline rückt näher

    In Frankreich variiert das Fälligkeitsdatum für die Abgabe der Einkommenssteuererklärung je nach Methode der Einreichung und manchmal auch nach geografischer Lage. Generell müssen Steuererklärungen elektronisch über das Online-Portal der französischen Finanzverwaltung (impots.gouv.fr) eingereicht werden. Die französische Regierung fördert die elektronische Einreichung, und für die meisten Steuerpflichtigen ist dies die bevorzugte Methode. Die Fristen für die […]

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  • Steuern: 9 Millionen Franzosen erhalten am 15. Januar eine Überweisung vom Finanzamt…

    Steuern: 9 Millionen Franzosen erhalten am 15. Januar eine Überweisung vom Finanzamt…

    Etwa 9 Millionen Franzosen werden ab dem 15. Januar eine Rückerstattung von der Direction générale des Finances Publiques (DGFiP) erhalten. Viele Steuerzahler in Frankreich können nämlich von Steuerermäßigungen und -gutschriften profitieren.

    Am kommenden Montag, dem 15. Januar, werden viele Steuerzahler in Frankreich Zahlungen auf bestimmte Arten von Steuerermäßigungen erhalten. Das Finanzamt wird wird Überzahlungen zurück überweisen, die von einigen Haushalten an die Staatskasse geleistet wurden: Seit der Einführung der Quellensteuer für die Einkommensteuer wurden nämlich bestimmte Steuervorteile von den Steuerbehörden nicht berücksichtigt. Folglich wurden mögliche Steuerermäßigungen und -gutschriften, die einen Teil der französischen Haushalte betreffen könnten, zunächst nicht berücksichtigt.

    Die Finanzbehörden werden daher eine Reihe von Rückzahlungen vornehmen. Diese werden 60 % des Gesamtbetrags der Steuergutschriften und -ermäßigungen betreffen, die die Steuerpflichtigen im Mai in ihrer Einkommensteuererklärung und auf die förderfähigen Ausgaben für 2022 angegeben haben. Der Betrag wird auf den im Juni 2023 versandten Steuerbescheiden ausgewiesen.

    In Genuss der Rückzahlungen kommen Steuerzahler, die im Jahr 2022 Beiträge an eine Gewerkschaft gezahlt haben. „Die Steuergutschrift beträgt 66 % des Gesamtbetrags der gezahlten Beiträge. Dieser Betrag darf jedoch 1 % des Betrags der an das Mitglied gezahlten Gehälter, Löhne, Sach- oder Geldleistungen, Renten, unentgeltlichen Leibrenten abzüglich der abzugsfähigen Sozialversicherungsbeiträge nicht überschreiten“, so die Finanzbehörde.
    Haushalte, die einen Arbeitnehmer in ihrem Haushalt beschäftigt haben: „Die Tätigkeiten, die unter diese Regelung fallen, sind Dienstleistungen, die zu Hause in der Familie oder im Haushalt erbracht werden“, so die Finanzverwaltung. Dies betrifft insbesondere: Kinderbetreuung, Nachhilfe, Zubereitung von Mahlzeiten zu Hause, Abholung und Lieferung von gebügelter Wäsche, Betreuung von älteren Menschen oder Personen mit Behinderungen, Mobilitätshilfe für Personen mit Mobilitätsproblemen, Hauspflege und Haushaltsarbeiten, kleine Gartenarbeiten, kleine Heimwerkerleistungen oder auch Computer- und Internetassistenzleistungen. „Die Steuergutschrift entspricht 50 % der tatsächlich getätigten Ausgaben mit einem jährlichen Höchstbetrag von 12.000 Euro“, so die Generaldirektion für öffentliche Finanzen (Direction générale des Finances Publiques).
    Franzosen, die Geld an eine karitative Einrichtung, einen Verein oder eine politische Partei gespendet haben. „Spenden zugunsten von Organisationen mit philanthropischem, erzieherischem, wissenschaftlichem, sozialem, humanitärem, sportlichem, familiärem oder kulturellem Charakter berechtigen zu einer Steuerermäßigung in Höhe von 66 % der gezahlten Beträge, bis zu einem Höchstbetrag von 20 % des steuerpflichtigen Einkommens“, so die Finanzbehörde.
    Auch bei bestimmten Immobilieninvestitionen kann man Anspruch auf diese Erstattung haben. Dies ist beispielsweise bei „Loc’Avantages“ der Fall, wobei Eigentümer, die ihre Wohnung zu einer unter dem Marktniveau liegenden Miete vermieten, von einer Steuersenkung profitieren können.

    Die Generaldirektion für öffentliche Finanzen wird eine Kommunikationskampagne starten, um die Steuerzahler, die von diesen Rückerstattungen betroffen sein werden, zu unterrichten. Aber Achtung: Betroffene müssen sich vergewissern, dass die Bankdaten, die den Finanzämtern mitgeteilt wurden, aktuell sind.

  • Der 10. August ist der letzte Tag zur Steuer-Deklaration von Immobilien in Frankreich

    Der 10. August ist der letzte Tag zur Steuer-Deklaration von Immobilien in Frankreich

    Nach mehreren Verschiebungen läuft am heutigen Donnerstag, dem 10. August, um Mitternacht die allerletzte Frist für Immobilienbesitzer ab, um ihr Eigentum bei der Steuer ordnungsgemäß zu deklarieren.

    Diesmal wird es keinen Aufschub mehr geben. Am Donnerstagabend um Mitternacht läuft die Frist für alle Hausbesitzer, ihre Immobilien bei der Steuerbehörde anzumelden, ab. Ursprünglich war dieser Termin für den 30. Juni vorgesehen, wurde aber im Laufe des Sommers zweimal verschoben.

    Jeder Eigentümer einer Immobilie, egal ob Haupt- oder Zweitwohnsitz, muss diese bei der Steuerbehörde anmelden. Wer die Immobilie nicht selbst bewohnt, muss die unter Angabe der Identität der Bewohner und des Zeitraums, in dem diese dort wohnen, melden. Die Pflicht zur Anmeldung betrifft sowohl natürliche als auch juristische Personen. Nur Mieter sind davon nicht betroffen.

    Um das Verfahren zu vereinfachen, haben die Finanzämter die ihnen bekannten Belegungsdaten online bereits vorausgefüllt. Wenn sich die Situation nicht geändert hat, kann man die vorausgefüllte Erklärung einfach bestätigen. Sollten sich die Daten geändert haben, müssen die Informationen aktualisiert werden.

    Die Immobilienerklärung muss nicht jedes Jahr abgeben werden, wie es etwa bei der Einkommensteuer der Fall ist. Man muss aber in Zukunft jede Änderungen entsprechend anpassen.

    Die Angaben können auf impots.gouv.fr in dem jeweiligen persönlichen Bereich unter dem Link: „bien immobilier“ gemacht werden. Deutlich schwieriger ist es, seine Erklärung persönlich oder per Telefon abzugeben.

    Bei Nichtabgabe droht ein Bußgeld in Höhe von 150 Euro. Für das Jahr 2023 verspricht die Steuerbehörde jedoch noch eine gewisse Kulanz.

  • Steuern: In Frankreich wird es immer schwieriger, Auskünfte vom Finanzamt zu erhalten

    Steuern: In Frankreich wird es immer schwieriger, Auskünfte vom Finanzamt zu erhalten

    In Frankreich bleiben nur noch wenige Tage, um die Steuererklärungen abzugeben. Aber es ist nicht immer einfach, sich zurechtzufinden, und die Wartezeit für Auskünfte vor Ort ist oft lang, wie in Straßburg im Departement Bas-Rhin.

    Die Türen des Finanzamts in Straßburg (Bas-Rhin) sind noch nicht geöffnet, aber die Schlange ist bereits sehr lang. Mehrere Dutzend Minuten Wartezeit, um die Antwort zu bekommen, die man benötigt, um seine Steuererklärung richtig auszufüllen. „Ich habe angerufen, aber niemanden erreicht. Ich habe eine E-Mail geschickt, aber ich bekomme keinen Termin“, berichtet ein Steuerpflichtiger gegenüber dem Sender France 3. „Das ist unser dritter und letzter Versuch“, erzählt eine andere Einwohnerin. Die Finanzbehörde bietet nur eine einzige Adresse für die gesamte Metropole Straßburg, die nur an vier Tagen in der Woche vormittags ohne Termin geöffnet ist.

    Letzter Tag für die Papiersteuererklärung im Elsass.
    Es gibt in diesem Jahr viele Fragen rund um die neue Meldepflicht für Hausbesitzer, was den üblichen Andrang noch verstärkt. Für viele Menschen ist die Online-Steuererklärung immer noch stressbehaftet. „Online-Behördengänge können manchmal ein wenig Angst machen“, erklärt Louise Heinrich, Beauftragte für digitale Begleitung. Mit dem langen Himmelfahrtswochenende bleibt den elsässischen Steuerzahlern nur noch ein Tag, um ihre Papiersteuererklärung auszufüllen. Online hat man noch bis zum 8. Juni Zeit.

  • Was man bei seiner Steuererklärung in Frankreich nicht falsch machen sollte

    Was man bei seiner Steuererklärung in Frankreich nicht falsch machen sollte

    *** ABONNENTEN ***

    Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2022 hat am 7. April begonnen. Hier sind die wichtigsten Fehler, die man vermeiden sollte.

    Seit dem 7. April können Steuerzahler in Frankreich ihre Steuererklärung online ausfüllen, was zur Berechnung der Einkommensteuer dient. Auch wenn viele Informationen bereits vorausgefüllt sind, bleiben Fehler möglich. Das Ministerium für Wirtschaft, Finanzen und Konjunkturbelebung hat die wichtigsten Stolpersteine aufgelistet, die es zu vermeiden gilt.

    1/ Vergessen, das Fehlen eines Fernsehers anzugeben.
    Dies ist einer der häufigsten Fehler. Wenn keiner Ihrer Wohnsitze (Haupt- oder Zweitwohnsitz) mit einem Fernseher ausgestattet ist, müssen Sie dies in der Steuererklärung angeben, indem Sie das Kästchen „Contribution à l’audiovisuel public“ ankreuzen. Wenn Sie dies vergessen, laufen Sie Gefahr, zu Unrecht 138 € zu zahlen.

    2/ Bei den Unterhaltszahlungen einen Fehler machen.
    Ein weiterer Fehler ist es, seine Unterhaltszahlungen nicht korrekt anzugeben. Wenn Sie Unterhaltszahlungen leisten, müssen Sie diese in der Rubrik „6 – Abzugsfähige Kosten“ der Einkommensteuererklärung anmelden, genauer gesagt in 6GI-6GJ, 6EL-6EM, 6GP oder 6GU. Und nicht in Rubrik 6DD „Abzüge“.

    Wenn Sie (oder ein Mitglied des Steuerhaushalts) Unterhaltszahlungen erhalten, müssen diese in den Rubriken 1AO, 1BO, 1CO oder 1DO angegeben werden.

    3/ Fehler bei der Angabe der Kosten für die Betreuung von Kleinkindern.
    Sie können unter bestimmten Bedingungen eine Steuergutschrift für die Kosten der Betreuung Ihrer unterhaltsberechtigten Kinder oder Enkelkinder unter 6 Jahren erhalten. Viele Steuerzahler schätzen die Höhe der Kosten jedoch falsch ein.

    So dürfen etwa die Kosten für Lebensmittel nicht in die angegebenen Beträge einbezogen werden, da diese nicht von der Steuergutschrift betroffen sind. Und man muss die für die Kinderbetreuung erhaltenen Zuschüsse sowie die vom Arbeitgeber gezahlten Zuschüsse abziehen.

    4/ Bei Spenden an Vereine.
    Spenden an Vereine berechtigen zu einer Senkung der Einkommensteuer um 66% bis 75% des gespendeten Betrags, je nach Verein, maximal aber bis zu einer Obergrenze von 20% des zu versteuernden Einkommens.

    Steuerpflichtige müssen jedoch darauf achten, dass sie Spenden an Vereine, die diese zur Unterstützung von Menschen in Not verwenden, in Zeile 7UD der Steuererklärung angeben. Spenden an andere Vereine, gemeinnützige Organisationen und als gemeinnützig anerkannte Stiftungen müssen in Zeile 7UF eingetragen werden.

    5/ Falsche Angabe von unterhaltsberechtigten Kindern im Falle einer Trennung oder Scheidung.
    Achtung: Je nachdem, ob das Kind geschiedener oder getrennt lebender Eltern allein von einem Elternteil unterhalten wird oder ob es sich in alternierender Obhut befindet, ist das auszufüllende Feld nicht dasselbe. Im ersten Fall, wenn das Kind ausschließlich bei dem oder der Steuerpflichtigen lebt, müssen die Felder F oder G der Einkommensteuererklärung ausgefüllt werden. Im zweiten Fall müssen die Felder H oder I verwendet werden.

    6/ Nicht vergessen, das Kästchen „Alleinerziehender Elternteil“ anzukreuzen (falls zutreffend).
    Ein alleinerziehender Elternteil, d. h. jemand, der allein lebt und für ein oder mehrere Kinder unterhaltspflichtig ist, kann von erhöhten Freibeträgen profitieren. Wenn dies zutrifft, sollte nicht vergessen werden, das Kästchen „Alleinerziehender Elternteil“ (T) anzukreuzen.