Schlagwort: demonstrationsrecht

  • Nichts kaputt gemacht? Macht nichts, zahlen Sie trotzdem!

    Nichts kaputt gemacht? Macht nichts, zahlen Sie trotzdem!

    Frankreich hat eine geniale Idee entwickelt: Wer bei einer Demonstration nichts zerstört, nichts anzündet und niemanden verprügelt, könnte künftig trotzdem zur Kasse gebeten werden. Willkommen im Land der Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit – jetzt mit gemeinschaftlicher Rechnung für fremde Dummheit!

    Man muss sich das einmal vorstellen! Da geht ein französischer Bürger auf die Straße, weil er mit seiner Regierung unzufrieden ist. Das darf er! Noch! Plötzlich fliegen Pflastersteine, irgendein Vollidiot zündet ein Auto an, und die Polizei fordert die Menge auf, sich aufzulösen.

    Unser Bürger hört nichts, weil um ihn herum dreitausend Menschen brüllen. Oder er kommt nicht weg, weil die Polizei die Straße abgesperrt hat.

    Und dann? Dann könnte es teuer werden!

    Bis zu 10.000 Euro Schadenersatz soll künftig zahlen können, wer wissentlich an einer gewalttätigen Gruppe teilnimmt oder trotz Auflösungsaufforderung freiwillig bei Ausschreitungen bleibt.

    JA, SIND WIR DENN JETZT VÖLLIG ÜBERGESCHNAPPT?!

    Natürlich sollen Randalierer bezahlen! Wer Autos anzündet, soll für Autos bezahlen. Wer Schaufenster einschlägt, soll für Schaufenster bezahlen. Wer eine Bushaltestelle zerlegt, darf meinetwegen persönlich die Glasscherben mit der Zahnbürste aufsammeln!

    Aber seit wann ist Anwesenheit eine Sachbeschädigung?

    Die Regierung sagt natürlich: So einfach ist das nicht! Man müsse wissen, was geschieht, freiwillig bleiben und bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

    Ach so! Na wunderbar! Dann hoffen wir doch, dass der Richter hinterher ganz genau weiß, was jemand während eines Polizeieinsatzes gehört, gesehen und gedacht hat!

    Und jetzt kommt die eigentliche Meisterleistung französischer Staatskunst.

    MAN WILL SOGAR AN DIE SOZIALLEISTUNGEN!

    Familienbeihilfen! Wohngeld! Mindestsicherung!

    Da hat also womöglich ein Jugendlicher Mist gebaut, und anschließend wird das Geld knapp, mit dem seine Familie die Miete bezahlt oder Lebensmittel kauft.

    Großartig! Das ist ungefähr so, als würde man einen Wohnungsbrand bekämpfen, indem man dem Nachbarn das Wasser abstellt!

    Verstehen wir uns richtig: Opfer von Gewalt haben ein Recht auf Entschädigung. Geschäftsleute, deren Existenz durch Ausschreitungen zerstört wird, dürfen nicht allein auf ihren Verlusten sitzen bleiben.

    Aber ein Rechtsstaat zeichnet sich gerade dadurch aus, dass er zwischen Schuldigen und Unschuldigen unterscheiden kann.

    Und wenn er das nicht mehr zuverlässig schafft, sollte er vielleicht seine Ermittlungen verbessern, statt seine Rechnungen großzügiger zu verteilen.

    Denn Demokratie bedeutet nicht nur, dass friedliche Bürger demonstrieren dürfen, solange sich alle anderen benehmen.

    Sie bedeutet auch, dass der Staat nicht aus Bequemlichkeit die Verantwortung des Einzelnen durch die Haftung einer ganzen Gruppe ersetzt.

    Liebe französische Senatoren, ein kleiner Vorschlag: Lassen Sie die Menschen für das bezahlen, was sie tatsächlich verantworten – und nicht für das, was irgendein Idiot neben ihnen veranstaltet!

    Sonst heißt es bald nicht mehr Liberté, Égalité, Fraternité.

    Sondern:

    LIBERTÉ, ÉGALITÉ, FACTURE POUR TOUS!

    Freiheit, Gleichheit – und die Rechnung für alle!

    Ein satirischer Kommentar zum französischen Gesetzesvorhaben „casseurs-payeurs“.

    Christine Macha

  • Wer Demonstrationen verbietet, schützt nicht die Demokratie – das sollte auch der Präfekt von Lyon wissen!

    Wer Demonstrationen verbietet, schützt nicht die Demokratie – das sollte auch der Präfekt von Lyon wissen!

    Kommentar

    Lyon hat ein Problem. Ein gewaltiges sogar. Aber offenbar glaubt die Präfektur des Département Rhône, man könne dieses Problem lösen, indem man einfach das Demonstrationsrecht auf Eis legt. Nach den Ausschreitungen vom vergangenen Wochenende sollen am Samstag sämtliche Demonstrationen in Lyon verboten werden. Das ist ungefähr so, als würde man nach einem Banküberfall das Bargeld abschaffen. Willkommen in einer Republik, die ihre Freiheit verteidigen will, indem sie sie vorsorglich einschränkt.

    Herr Präfekt, die Demokratie ist keine Schönwetterveranstaltung!

    Da haben wir also den Salat! Am vergangenen Samstag ziehen nach Behördenangaben rund 20 000 Menschen durch Lyon, um gegen die hohen Lebenshaltungskosten zu protestieren. Was als gesellschaftlicher Protest beginnt, endet teilweise in Gewalt, Plünderungen und Verwüstung.

    Mehr als 200 Geschäfte werden beschädigt, das Tourismusbüro an der Place Bellecour geht in Flammen auf, Polizisten werden verletzt, rund 200 Menschen werden im Laufe des Wochenendes festgenommen.

    Das ist keine Bagatelle. Das ist kriminell. Und wer Geschäfte plündert, Gebäude anzündet oder Menschen angreift, gehört vor Gericht. Punkt!

    Aber jetzt kommt die Präfektur und verkündet für Samstag, den 24. Oktober, ein Verbot sämtlicher Demonstrationen in Lyon.

    Sämtlicher Demonstrationen!

    Nicht nur der gewalttätigen Zusammenrottungen. Nicht nur jener Gruppen, bei denen konkrete Anhaltspunkte für neue Ausschreitungen bestehen. Nein, nach der öffentlichen Ankündigung soll gleich die ganze Stadt zur demonstrationsfreien Zone werden.

    Herr Präfekt, geht’s eigentlich noch?

    Seit wann ist das Grundrecht auf friedlichen Protest eine Art staatlich gewährte Freizeitbeschäftigung, die man bei schlechtem Benehmen einiger Teilnehmer einfach streicht?

    Die französische Republik trägt die Worte Liberté, Égalité, Fraternité nicht deshalb auf ihren öffentlichen Gebäuden, damit die Behörden bei der ersten ernsthaften Belastungsprobe ausgerechnet die Liberté aus dem Programm nehmen.

    Wer randaliert, bekommt es mit der Polizei zu tun. Wer demonstriert, wahrt seine Rechte!

    Machen wir uns nichts vor: Die Ausschreitungen vom 17. Oktober waren schwerwiegend. Wer als Ladenbesitzer seine zerstörte Schaufensterscheibe betrachtet, interessiert sich zunächst herzlich wenig für verfassungsrechtliche Feinheiten.

    Und das ist verständlich.

    Wer morgens vor den Trümmern seiner wirtschaftlichen Existenz steht, hat ein Recht darauf, dass der Staat ihn schützt. Die Stadt Lyon hat Unterstützung angekündigt, die Métropole einen Hilfsfonds von zehn Millionen Euro für betroffene Gewerbetreibende.

    Alles richtig. Alles notwendig.

    Aber seit wann folgt daraus, dass friedliche Bürger ihre politischen Rechte verlieren müssen?

    Ein Demonstrant ist kein Plünderer. Ein Gewerkschafter ist kein Brandstifter. Und ein Bürger, der gegen steigende Preise protestiert, ist nicht automatisch ein Sicherheitsrisiko!

    Das sollte eigentlich zum kleinen Einmaleins eines demokratischen Rechtsstaates gehören.

    Doch in Frankreich scheint man zunehmend einer anderen Logik zu folgen: Weil einige Menschen gewalttätig werden könnten, sollen vorsorglich alle zu Hause bleiben.

    Wie praktisch!

    Dann muss man nicht mehr mühsam zwischen friedlichen Demonstranten und gewalttätigen Störern unterscheiden. Dann muss man keine differenzierten Sicherheitskonzepte entwickeln. Dann erklärt man das Problem kurzerhand zur verbotenen Veranstaltung.

    Das ist keine überzeugende Demonstration staatlicher Stärke. Das ist der Verdacht administrativer Bequemlichkeit.

    Und bevor jetzt jemand empört aufschreit: Selbstverständlich darf der Staat Demonstrationen unter bestimmten Voraussetzungen verbieten. Niemand verlangt, dass die Polizei tatenlos zusieht, wenn eine Innenstadt auseinandergelegt wird.

    Aber zwischen einem gezielten Eingriff und einem pauschalen Verbot liegt ein ziemlich großer Unterschied.

    Er heißt: Rechtsstaat.

    Frankreich hat einen Conseil d’État – und der ist kein Dekorationsartikel!

    Vielleicht sollte man in der Präfektur des Rhône gelegentlich einen Blick in die französische Rechtsprechung werfen.

    Der Conseil d’État hat am 4. Dezember 2023 in einer Entscheidung zu Demonstrationsverboten klargestellt, dass solche Maßnahmen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein müssen.

    Das ist keine unverbindliche Empfehlung für besonders grundrechtsfreundliche Sonntage. Das ist ein rechtsstaatlicher Maßstab.

    Ein Verbot muss das letzte Mittel sein. Zuvor sind weniger einschneidende Möglichkeiten zu prüfen: andere Demonstrationsrouten, zeitliche Begrenzungen, gezielte Sicherheitsmaßnahmen.

    Und genau hier beginnt das Problem von Lyon.

    Warum soll eine friedliche Kundgebung grundsätzlich unmöglich sein, wenn beispielsweise ein veränderter Versammlungsort, eine andere Route oder ein massives Polizeiaufgebot das Risiko begrenzen könnten?

    Warum sollen Menschen, die gegen die hohen Lebenshaltungskosten demonstrieren wollen, dieselben Konsequenzen tragen wie diejenigen, die vergangene Woche Geschäfte geplündert haben?

    Natürlich kennen wir die vollständigen Verordnungen noch nicht. Ihre genauen Zeiten, räumlichen Grenzen, Ausnahmen und Begründungen sind entscheidend. Deshalb lässt sich derzeit nicht seriös behaupten, das Verbot sei bereits nachweislich rechtswidrig.

    Aber politisch darf man sehr wohl fragen, ob die Präfektur die richtige Antwort auf eine gefährliche Lage gefunden hat.

    Denn nicht alles, was eine Verwaltung rechtlich begründen kann, ist deshalb auch politisch klug.

    Monsieur Macron, Freiheit ist kein Luxus für ruhige Zeiten!

    Und dann ist da noch Emmanuel Macron.

    Der französische Präsident hat sich angesichts der jüngsten Gewalt für Beschränkungen weiterer Demonstrationen ausgesprochen. Alternative Routen für bestimmte Versammlungen, Verbote für andere.

    Nun ist es die Aufgabe eines Präsidenten, für öffentliche Sicherheit einzutreten. Darüber muss niemand streiten.

    Aber Herr Macron, erinnern Sie sich vielleicht noch daran, dass Frankreich eine Republik ist, deren politische Identität ganz wesentlich aus dem Widerstand gegen staatliche Willkür entstanden ist?

    1789? Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte? Freiheit als grundlegendes Prinzip?

    Klingelt da etwas?

    Artikel 11 der Erklärung von 1789 schützt die freie Mitteilung von Gedanken und Meinungen. Die Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit wird in Frankreich durch weitere verfassungsrechtliche und menschenrechtliche Garantien geschützt, insbesondere durch Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

    Diese Rechte sind nicht grenzenlos. Aber sie sind auch keine freundliche Leihgabe der Exekutive.

    Gerade wenn die politische Stimmung aufgeheizt ist, müssen sie etwas wert sein.

    Eine Demokratie, die Protest nur dann duldet, wenn er geräuschlos, bequem und vollkommen risikofrei bleibt, hat den Sinn politischer Freiheit nicht verstanden.

    Und übrigens: Dass in Paris eine Demonstrationsroute zwischen Bastille und Nation vorgesehen ist, während Lyon ein umfassendes Verbot ankündigt, zeigt doch gerade, dass unterschiedliche Sicherheitskonzepte möglich sind.

    Weshalb soll das, was in der Hauptstadt unter Auflagen möglich ist, in Lyon grundsätzlich ausgeschlossen sein?

    Darauf schulden die Verantwortlichen eine überzeugende Antwort.

    Eine Republik, die Angst vor ihren Bürgern hat, hat ein größeres Problem als ein paar zerbrochene Schaufenster

    Wissen Sie, was an dieser ganzen Geschichte besonders ärgerlich ist?

    Dass ausgerechnet die Gewalttäter am Ende den größten politischen Erfolg verbuchen könnten.

    Denn wenn ein paar hundert Randalierer ausreichen, um Zehntausenden friedlichen Menschen die Möglichkeit zum Protest zu nehmen, dann haben die Gewalttäter faktisch ein Vetorecht über die Versammlungsfreiheit erhalten.

    Herzlichen Glückwunsch!

    Dann muss man künftig nur noch genügend Schaufenster einschlagen, und schon erledigt die Verwaltung den Rest.

    Das ist doch absurd!

    Der Staat darf sich nicht von Gewalttätern diktieren lassen, ob friedliche Bürger ihre Rechte wahrnehmen können.

    Und er darf erst recht nicht ausgerechnet jene Menschen bestrafen, die sich an die Regeln halten.

    Es geht hier um mehr als einen Samstag in Lyon. Es geht um ein gefährliches politisches Prinzip: Sicherheit wird nicht mehr allein durch die Bekämpfung konkreter Gefahren hergestellt, sondern zunehmend durch die vorsorgliche Einschränkung von Freiheit.

    Heute trifft es Demonstranten gegen hohe Lebenshaltungskosten. Morgen vielleicht streikende Arbeitnehmer. Übermorgen möglicherweise andere gesellschaftliche Gruppen, deren Protest einer Regierung gerade ungelegen kommt.

    Nein, daraus folgt nicht, dass Frankreich auf dem Weg in eine Diktatur wäre. Solche Vergleiche wären maßlos.

    Aber demokratische Freiheiten werden nicht erst dann beschädigt, wenn sie vollständig abgeschafft sind. Sie verlieren bereits an Substanz, wenn ihre Ausübung immer stärker von der Risikobereitschaft staatlicher Behörden abhängt.

    Und deshalb, Monsieur Guyot, Präfekt des Rhône, sollte eines klar sein:

    Ihre Aufgabe besteht darin, das Demonstrationsrecht zu schützen und Gewalttäter zu stoppen. Nicht darin, das Demonstrationsrecht zu stoppen, weil Sie Gewalttäter fürchten!

    Schützen Sie die Geschäfte. Schützen Sie die Passanten. Schützen Sie die Polizisten. Nehmen Sie Brandstifter fest. Stellen Sie Plünderer vor Gericht.

    Aber lassen Sie friedliche Menschen demonstrieren, soweit dies mit verhältnismäßigen Sicherheitsmaßnahmen möglich ist.

    Denn die Demokratie braucht keinen Staat, der ihr aus Angst vor Unruhen den Mund verbietet.

    Sie braucht einen Staat, der stark genug ist, Freiheit auch dann auszuhalten, wenn sie unbequem wird.

    Wer die Demokratie schützen will, indem er demokratische Grundrechte pauschal einschränkt, sollte sich dringend fragen, was er da eigentlich noch schützt.

    Und das, Herr Präfekt, sollte man in Lyon eigentlich wissen!

    P.T.

  • Frankreich mobilisiert die Armee gegen die Krise – und betritt politisch heikles Terrain

    Frankreich mobilisiert die Armee gegen die Krise – und betritt politisch heikles Terrain

    Frankreichs Regierung will am 24. Oktober Soldaten der Operation Sentinelle einsetzen, um Polizeikräfte für einen neuen Protesttag freizustellen. Die Entscheidung weckt Erinnerungen an die Gelbwestenkrise von 2019 und wirft grundsätzliche Fragen über das Verhältnis zwischen Militär, innerer Sicherheit und demokratischem Protest auf. Dabei ist eine Unterscheidung entscheidend: Die Bewachung öffentlicher Gebäude ist etwas anderes als der Einsatz von Soldaten gegen Demonstranten.

    Frankreich erlebt erneut eine jener innenpolitischen Spannungsphasen, in denen die Frage nach der öffentlichen Ordnung zum Prüfstein staatlicher Autorität wird. Nach den Ausschreitungen vom 17. Oktober hat die Regierung unter Premierminister Sébastien Lecornu für den kommenden Samstag ein verstärktes Sicherheitsaufgebot angekündigt. Erstmals seit längerer Zeit rückt dabei die Rolle der Streitkräfte in den Mittelpunkt der politischen Debatte.

    Die Soldaten der Operation Sentinelle sollen am 24. Oktober vor allem gefährdete Einrichtungen schützen. Dadurch können Polizisten und Gendarmen für den eigentlichen Ordnungsdienst freigestellt werden. Was auf den ersten Blick wie eine pragmatische Personalentscheidung erscheint, berührt eine empfindliche historische Grenze der französischen Republik: jene zwischen der militärischen Verteidigung des Staates und der polizeilichen Wahrung der öffentlichen Ordnung.

    Die Ankündigung bedeutet nach bisherigem Kenntnisstand keine Militarisierung der Demonstrationsbekämpfung. Dennoch ist sie politisch bedeutsam. Denn der Rückgriff auf die Armee verrät auch etwas über den Zustand eines Landes, dessen Sicherheitsapparat zunehmend gleichzeitig auf terroristische Bedrohungen, gesellschaftliche Konflikte und wiederkehrende Protestmobilisierungen reagieren muss.

    Die Armee als strategische Reserve des Staates

    Seit den islamistischen Terroranschlägen vom Januar 2015 gehört die Präsenz bewaffneter Soldaten zum französischen Alltag. Die Operation Sentinelle wurde ursprünglich geschaffen, um besonders gefährdete Einrichtungen, Verkehrsknotenpunkte und öffentliche Räume gegen terroristische Angriffe zu schützen. Sie entwickelte sich zu einem dauerhaften Bestandteil der französischen Sicherheitsarchitektur.

    Mit der angekündigten Mobilisierung für den 24. Oktober erhält diese Struktur eine zusätzliche Funktion. Innenminister Laurent Nuñez stellte vor der Nationalversammlung klar, dass die Soldaten hauptsächlich für stationäre Sicherungsaufgaben vorgesehen seien. Sie sollen Polizeikräfte ersetzen, die bislang bestimmte Gebäude bewachen.

    Der Unterschied ist wesentlich. Soldaten, die eine staatliche Einrichtung schützen, übernehmen nicht automatisch Aufgaben der Aufstandsbekämpfung. Sie kontrollieren keine Demonstrationszüge, räumen keine Plätze und sollen keine Menschenansammlungen auseinanderdrängen.

    Operativ handelt es sich um eine Umverteilung staatlicher Sicherheitsressourcen. Politisch allerdings entsteht ein anderes Bild: Eine Regierung, die zur Bewältigung sozialer Spannungen auf militärische Unterstützung zurückgreift, signalisiert eine aussergewöhnliche Belastung ihrer regulären Ordnungskräfte.

    Gerade darin liegt das Dilemma. Einerseits gehört es zu den legitimen Aufgaben eines Staates, seine Institutionen und die Bevölkerung vor Gewalt zu schützen. Andererseits darf die öffentliche Wahrnehmung einer militärischen Mobilisierung nicht dazu führen, dass gesellschaftlicher Protest grundsätzlich als Sicherheitsbedrohung behandelt wird.

    Die Gelbwestenkrise von 2019 als unmittelbarer Präzedenzfall

    Der Vergleich mit der Gelbwestenbewegung drängt sich auf. Im März 2019, als Frankreich seit Monaten von teilweise gewalttätigen Demonstrationen erschüttert wurde, entschied die damalige Regierung ebenfalls, Soldaten der Operation Sentinelle zur Entlastung der Sicherheitskräfte einzusetzen.

    Innenminister Christophe Castaner zog damals eine ausdrückliche Grenze. Es komme nicht infrage, die Streitkräfte zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung einzusetzen. Die Soldaten sollten vielmehr Gebäude bewachen, die nicht unmittelbar von den Protesten betroffen waren.

    Die Begründung war nicht allein politischer, sondern auch professioneller Natur. Militärische Einheiten werden für andere Einsatzszenarien ausgebildet als die Bereitschaftspolizei oder die mobile Gendarmerie. Ihr Auftrag orientiert sich an der Abwehr bewaffneter Bedrohungen, nicht an der abgestuften Kontrolle ziviler Menschenmengen.

    Die französische Gendarmerie besitzt zwar selbst einen militärischen Status. Ihre mobilen Einheiten verfügen jedoch über eine besondere Ausbildung, spezifische Ausrüstung und langjährige Erfahrung im Umgang mit Demonstrationen. Die institutionelle Zugehörigkeit zum Militär macht sie deshalb nicht mit regulären Armeeverbänden vergleichbar.

    Der Präzedenzfall von 2019 zeigt, dass Frankreich bereits über ein Modell verfügt, um die Streitkräfte indirekt zur Stabilisierung der inneren Sicherheitslage heranzuziehen. Entscheidend ist, dass die funktionale Trennung zwischen militärischer Unterstützung und polizeilichem Zwang gewahrt bleibt.

    Als Panzer französische Strassenblockaden räumten

    Ein weiter zurückliegender Fall illustriert, wie unterschiedlich die militärische Beteiligung an innenpolitischen Krisen ausfallen kann.

    Im Juli 1992 protestierten französische Lastwagenfahrer gegen die Einführung des Führerschein-Punktesystems. Landesweite Strassenblockaden beeinträchtigten den Verkehr und stellten die Behörden vor erhebliche logistische Probleme.

    Am 6. Juli kamen bei Phalempin in Nordfrankreich militärische Bergefahrzeuge des Typs AMX-30 zum Einsatz, um schwere Lastwagen aus einer Blockade zu entfernen. Rund 500 Angehörige der Bereitschaftspolizei CRS sicherten die Operation ab.

    Die damaligen Bilder militärischer Kettenfahrzeuge auf französischen Strassen wirkten spektakulär. Doch auch hier war die konkrete Funktion entscheidend: Es handelte sich nicht um Kampfpanzer, die gegen Demonstranten vorgingen, sondern um Bergefahrzeuge ohne Geschützturm, die für schwere technische Arbeiten ausgerüstet waren.

    Die Armee stellte Fähigkeiten bereit, über welche die zivilen Sicherheitskräfte nicht in ausreichendem Umfang verfügten. Vergleichbare Unterstützungsleistungen hatte es bereits 1984 bei Strassenblockaden in Chambéry gegeben.

    Die historischen Beispiele zeigen, wie irreführend die pauschale Formulierung sein kann, die Armee werde gegen Proteste eingesetzt. Zwischen technischer Hilfe, Gebäudeschutz und unmittelbarer Gewaltanwendung gegenüber Demonstranten liegen rechtlich und politisch erhebliche Unterschiede.

    Frankreichs belastete Geschichte militärischer Ordnungspolitik

    Die Zurückhaltung gegenüber dem Einsatz regulärer Streitkräfte im Innern hat historische Gründe.

    Im 19. und frühen 20. Jahrhundert griff der französische Staat wiederholt auf Soldaten zurück, um Streiks und soziale Unruhen niederzuschlagen. Besonders tragisch verlief der 1. Mai 1891 in Fourmies, als Soldaten auf demonstrierende Arbeiter schossen und neun Menschen töteten.

    Auch die Winzerunruhen von 1907 im Süden Frankreichs verdeutlichten die Risiken einer militärischen Antwort auf gesellschaftliche Konflikte. Der Einsatz der Armee konnte politische Spannungen verschärfen und die Loyalität einzelner Truppenteile auf die Probe stellen.

    Aus solchen Erfahrungen entwickelte sich schrittweise ein eigenständiger Apparat zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Ab 1921 entstanden spezialisierte mobile Gendarmerieeinheiten, aus denen sich die heutige Gendarmerie mobile entwickelte.

    Diese institutionelle Differenzierung war eine wichtige Errungenschaft. Sie trug der Erkenntnis Rechnung, dass der Umgang mit Bürgern, die demonstrieren oder selbst gegen Gesetze verstossen, anderen Grundsätzen folgen muss als die militärische Bekämpfung eines bewaffneten Gegners.

    Allerdings verlief die französische Geschichte keineswegs geradlinig. Insbesondere in kolonialen Konflikten und während des Algerienkriegs wurden die Grenzen zwischen militärischer Gewalt, Polizeiaufgaben und politischer Herrschaft immer wieder überschritten.

    Die heutige Sensibilität gegenüber Soldaten im Zusammenhang mit sozialen Protesten ist deshalb kein blosses Produkt politischer Symbolik. Sie beruht auf einer historischen Erfahrung, die tief in der republikanischen Staatsordnung verankert ist.

    Die juristische Grenze ist ebenso wichtig wie die politische

    Das französische Recht schliesst militärische Unterstützung im Inland nicht grundsätzlich aus. Artikel L1321-1 des Verteidigungsgesetzbuchs sieht jedoch vor, dass die Streitkräfte für bestimmte Aufgaben der zivilen Verteidigung und Sicherheit nur auf Grundlage einer rechtmässigen Anforderung eingesetzt werden dürfen.

    Diese Vorschrift ist mehr als eine administrative Formalität. Sie soll gewährleisten, dass militärische Mittel in einer demokratisch kontrollierten Befehlskette und mit einem klar definierten Auftrag verwendet werden.

    Auch die Unruhen in Neukaledonien im Mai 2024 verdeutlichten die Bedeutung dieser Unterscheidung. Damals unterstützten die Streitkräfte den Schutz wichtiger Infrastrukturen und den Transport von Sicherheitskräften und Material. Die besonderen geografischen und politischen Verhältnisse des Überseegebiets lassen sich zwar nicht unmittelbar auf das französische Mutterland übertragen. Der Grundsatz bleibt jedoch derselbe: Militärische Unterstützung ist nicht gleichbedeutend mit militärischer Übernahme der öffentlichen Ordnung.

    Für den 24. Oktober werden deshalb drei Fragen entscheidend sein. Welche Einrichtungen sollen die Soldaten tatsächlich schützen? Welche Befugnisse und Einsatzregeln gelten für sie? Und bleibt die Verantwortung für die Kontrolle der Demonstrationen vollständig bei den dafür ausgebildeten Polizei- und Gendarmerieeinheiten?

    Erst die konkrete Umsetzung wird zeigen, ob die Regierung lediglich bestehende Sicherheitskapazitäten effizienter verteilt oder ob sich die Aufgaben der Streitkräfte schleichend ausweiten.

    Ein Symptom der politischen Erschöpfung

    Die eigentliche politische Bedeutung der Entscheidung reicht über den kommenden Samstag hinaus. Frankreich verfügt über einen leistungsfähigen, zentralisierten Sicherheitsapparat. Dennoch sieht sich die Exekutive immer wieder gezwungen, aussergewöhnliche Ressourcen zu mobilisieren, um auf innenpolitische Krisen zu reagieren.

    Darin spiegelt sich eine strukturelle Schwierigkeit der Fünften Republik. Ihre Institutionen verleihen der Exekutive weitreichende Befugnisse, doch politische Autorität lässt sich nicht dauerhaft durch sicherheitspolitische Präsenz ersetzen.

    Die Gelbwestenbewegung hatte bereits gezeigt, wie rasch soziale Unzufriedenheit in eine umfassendere Vertrauenskrise gegenüber dem politischen System umschlagen kann. Wenn Protestbewegungen nicht mehr allein konkrete politische Entscheidungen infrage stellen, sondern die Legitimität der Regierenden selbst, stossen klassische Instrumente der Konfliktbewältigung an ihre Grenzen.

    Die Sicherheitskräfte können Gewalt eindämmen, öffentliche Einrichtungen schützen und die Bewegungsfreiheit gewährleisten. Sie können jedoch weder gesellschaftliche Polarisierung überwinden noch politische Repräsentationsdefizite beheben.

    Gerade deshalb sollte der Einsatz von Sentinelle nicht als Beleg besonderer staatlicher Entschlossenheit überhöht werden. Er ist zunächst ein Instrument zur Entlastung eines beanspruchten Sicherheitsapparats. Ob daraus ein politischer Erfolg wird, hängt nicht von der Zahl sichtbarer Uniformen ab, sondern davon, ob die Regierung Sicherheit gewährleisten kann, ohne die Legitimität friedlicher Proteste infrage zu stellen.

    Die Bewährungsprobe für Frankreichs Regierung wird deshalb nicht allein darin bestehen, die angekündigten Demonstrationen unter Kontrolle zu halten. Sie wird ebenso daran gemessen werden, ob sie die Grenzen zwischen legitimer Protestausübung, strafbarer Gewalt und staatlichem Zwang respektiert.

    Die Republik muss sich gegen Ausschreitungen verteidigen können. Aber sie sollte vermeiden, dass militärische Unterstützung zur politischen Normalität wird, sobald soziale Konflikte eskalieren. Die Stärke eines demokratischen Staates zeigt sich nicht nur in seiner Fähigkeit, Ordnung durchzusetzen, sondern auch darin, wie sorgfältig er mit den Mitteln seiner Macht umgeht.

    Frankreich braucht am 24. Oktober einen handlungsfähigen Staat. Es braucht jedoch keinen Staat, der seine Bürger als potenzielle Gegner betrachtet. Zwischen diesen beiden Vorstellungen verläuft jene Grenze, deren Wahrung für die Glaubwürdigkeit der Republik entscheidend ist.

    Andreas Brucker

  • Frankreichs Polizei und die Grenzen der Gewalt: Was bei Demonstrationen erlaubt ist

    Frankreichs Polizei und die Grenzen der Gewalt: Was bei Demonstrationen erlaubt ist

    Gummigeschosse, Tränengas und Polizeigranaten gehören in Frankreich zum Instrumentarium der öffentlichen Sicherheit. Doch schwere Verletzungen bei Demonstrationen werfen immer wieder die Frage auf, wie weit der Staat bei der Durchsetzung seines Gewaltmonopols gehen darf. Die französische Rechtsordnung zieht klare Grenzen. Entscheidend sind die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit jedes einzelnen Einsatzes – und die Fähigkeit des Staates, deren Einhaltung zu gewährleisten.

    Das Gewaltmonopol ist kein Freibrief

    Wenn in Frankreich Demonstrationen eskalieren, wiederholen sich häufig ähnliche Bilder: Polizeiketten rücken vor, Tränengasschwaden ziehen durch die Strassen, Einsatzkräfte feuern Hartgummigeschosse ab. Was aus Sicht der Sicherheitsbehörden der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung dient, kann für Betroffene schwerwiegende Folgen haben.

    Die Debatte hat im Oktober 2026 nach Berichten über schwere Verletzungen bei Schülerprotesten neue Aufmerksamkeit erhalten. Laut der französischen Tageszeitung Le Monde wurden in diesem Zusammenhang 18 verwaltungsinterne Untersuchungen der Polizeiaufsicht IGPN eingeleitet.

    Die juristische Ausgangslage ist eindeutig: Der Staat darf Gewalt anwenden, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Dieses Recht ist jedoch an strenge Voraussetzungen gebunden.

    Artikel R. 211-13 des französischen Gesetzbuchs über die innere Sicherheit (Code de la sécurité intérieure) bestimmt, dass Gewalt nur eingesetzt werden darf, wenn die Umstände dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung unbedingt erforderlich machen. Zudem muss die Intensität des Einsatzes in einem angemessenen Verhältnis zur Störung stehen.

    Daraus folgt ein fundamentaler Unterschied zwischen staatlicher Zwangsausübung und unzulässiger Gewalt: Nicht jede Missachtung einer polizeilichen Anordnung rechtfertigt den Einsatz eines Schlagstocks, einer Granate oder eines Gummigeschosses.

    Wann darf eine Demonstration aufgelöst werden?

    Das französische Recht unterscheidet zwischen einer Demonstration und einer Menschenansammlung, die eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt.

    Auch eine nicht ordnungsgemäss angemeldete Demonstration darf nicht automatisch mit Gewalt aufgelöst werden. Entscheidend ist vielmehr, ob konkrete Umstände eine polizeiliche Intervention rechtfertigen.

    Artikel L. 211-9 des Gesetzbuchs über die innere Sicherheit sieht grundsätzlich zwei vorherige Aufforderungen zur Auflösung einer entsprechenden Menschenansammlung vor. Erst wenn diese wirkungslos bleiben, dürfen die Sicherheitskräfte unter den gesetzlichen Voraussetzungen Zwang anwenden.

    Allerdings kennt das Gesetz Ausnahmen. Werden Polizisten oder Gendarmen unmittelbar angegriffen oder können sie ihre Stellung nicht anders verteidigen, ist ein Eingreifen auch ohne die üblichen Warnungen möglich.

    Diese Bestimmung trägt der Realität gewaltsamer Ausschreitungen Rechnung. Einsatzkräfte müssen sich gegen Angriffe schützen können, ohne zunächst ein formales Verfahren abzuwarten.

    Doch selbst bei unmittelbarer Gefahr bleibt die Verhältnismässigkeit verbindlich. Eine Attacke einzelner Demonstranten rechtfertigt nicht automatisch den unterschiedslosen Einsatz gefährlicher Waffen gegen eine ganze Menschenmenge.

    Gummigeschosse: Die umstrittene Waffe der französischen Polizei

    Besonders kontrovers ist der sogenannte Lanceur de balles de défense, kurz LBD. Das in Frankreich eingesetzte Modell LBD 40 verschiesst Geschosse mit einem Durchmesser von 40 Millimetern.

    Die Waffe gilt als weniger tödliches Einsatzmittel, soll also eine Alternative zur klassischen Schusswaffe bieten. Ihre tatsächlichen Auswirkungen können jedoch verheerend sein.

    Während der Gelbwestenproteste, die Ende 2018 begannen, erlitten zahlreiche Menschen schwere Verletzungen. Besonders problematisch waren Treffer im Gesicht und an den Augen. Die Ereignisse machten den LBD zum Symbol einer grundsätzlichen Auseinandersetzung über die französische Polizeitaktik.

    Im Februar 2019 lehnte der französische Staatsrat, der Conseil d’État, ein generelles Verbot beziehungsweise die vorläufige Aussetzung des LBD 40 ab. Gleichzeitig erkannte das höchste Verwaltungsgericht die Gefahr schwerer Verletzungen an und betonte die Bedeutung strenger Einsatzregeln.

    Das bedeutet keineswegs, dass die Polizei nach eigenem Ermessen auf Demonstranten schiessen darf.

    Für den Einsatz gelten Vorschriften über Ausbildung, Zielbereiche, Schussentfernung und konkrete Gefahrenlagen. Entscheidend ist insbesondere, ob die betroffene Person selbst eine Gefahr darstellt und ob weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen.

    Die blosse Anwesenheit in einer Gruppe, aus der heraus Gewalttaten begangen werden, genügt nicht als Rechtfertigung für einen gezielten Schuss.

    Damit berührt die Debatte einen rechtsstaatlichen Grundsatz: Individuelles Verhalten muss individuell beurteilt werden. Die Zugehörigkeit zu einer Menschenmenge begründet keine kollektive Verantwortung.

    Polizeigranaten und Tränengas: Die Risiken kollektiver Wirkung

    Neben dem LBD verfügt die französische Polizei über verschiedene Granatentypen. Manche setzen Tränengas frei, andere erzeugen starke Knalleffekte oder verbinden unterschiedliche Wirkungen.

    Die rechtlichen Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Einsatzmittel. Gemeinsam ist ihnen jedoch das erhebliche Verletzungsrisiko bei unsachgemässer Verwendung.

    Granaten können insbesondere bei Explosionen in unmittelbarer Nähe eines Menschen schwere Verletzungen verursachen. Die rechtliche Beurteilung hängt deshalb nicht allein davon ab, ob die verwendete Munition grundsätzlich zugelassen ist.

    Entscheidend sind auch der Einsatzort, die Entfernung zu Personen, die konkrete Bedrohung und die vorhersehbaren Folgen.

    Eine Entscheidung des französischen Staatsrats vom Mai 2024 verdeutlicht diese Abwägung. In einem Verfahren über den Einsatz einer Tränengasgranate des Typs MP7 befand das Gericht, dass deren Verwendung angesichts wiederholter gewaltsamer Auseinandersetzungen unter den konkreten Umständen weder rechtswidrig noch unverhältnismässig gewesen sei.

    Ein besonders schwieriges Problem stellt Tränengas dar. Anders als ein gezielter Schuss wirkt es auf eine räumlich nicht immer kontrollierbare Gruppe von Menschen.

    Davon können gewalttätige Demonstranten ebenso betroffen sein wie friedliche Teilnehmer, Journalisten, Passanten oder Anwohner.

    Das französische Recht erlaubt keinen pauschalen Tränengaseinsatz gegen eine gesamte Menschenmenge allein deshalb, weil einzelne Personen gewalttätig werden.

    Die Polizei muss vielmehr nachweisen können, dass die Massnahme einem legitimen Ziel dient und angesichts der tatsächlichen Situation erforderlich und angemessen ist.

    Besondere Bedeutung erhält diese Abwägung, wenn Kinder, ältere Menschen oder gesundheitlich gefährdete Personen betroffen sein können.

    Frankreichs besondere Polizeidoktrin

    Frankreich verfügt über eine historisch gewachsene, stark zentralisierte Tradition der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.

    Mit den Compagnies républicaines de sécurité (CRS) und der mobilen Gendarmerie bestehen spezialisierte Verbände, die für Demonstrationen und grössere Sicherheitslagen ausgebildet sind.

    Daneben werden Einheiten wie die motorisierten BRAV-M eingesetzt, deren Vorgehensweise wiederholt Gegenstand öffentlicher Kritik geworden ist.

    Die unterschiedlichen Aufgaben und Ausbildungsprofile werfen Fragen nach Koordination, Einsatzführung und Kontrolle auf.

    Mit dem 2020 eingeführten nationalen Konzept zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, dem Schéma national du maintien de l’ordre (SNMO), versuchte die Regierung, Einsatzverfahren zu vereinheitlichen.

    Das Konzept betont die abgestufte, notwendige und verhältnismässige Anwendung von Gewalt sowie die Dokumentation bestimmter Waffeneinsätze.

    Allerdings kann eine polizeiliche Einsatzdoktrin gesetzliche Anforderungen weder ersetzen noch abschwächen. Interne Dienstvorschriften konkretisieren das Recht, stehen aber nicht über ihm.

    Gerade darin liegt eine institutionelle Herausforderung: Die Einsatzführung muss in hochdynamischen Situationen Entscheidungen treffen, die einer späteren gerichtlichen Überprüfung standhalten.

    Wer kontrolliert die Polizei?

    Bei mutmasslich rechtswidriger Gewaltanwendung kommen in Frankreich unterschiedliche Verantwortlichkeiten in Betracht.

    Polizeibeamte können strafrechtlich verfolgt werden, wenn ihr Verhalten einen Straftatbestand erfüllt. Daneben sind disziplinarische Sanktionen möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch der Staat für Schäden haftbar gemacht werden.

    Eine wichtige Rolle spielt die Inspection générale de la police nationale (IGPN), die Vorwürfe gegen Polizeibeamte untersucht. Ihre institutionelle Einbindung in das Innenministerium ist allerdings seit Jahren Gegenstand einer Debatte über die Unabhängigkeit polizeilicher Kontrolle.

    Juristisch gilt: Eine Verletzung beweist für sich genommen noch keine rechtswidrige Gewaltanwendung. Umgekehrt bedeutet die Zulassung einer Waffe nicht, dass jeder konkrete Einsatz rechtmässig wäre.

    Gerichte müssen deshalb die tatsächlichen Umstände rekonstruieren. Dazu gehören die Bedrohungslage, das Verhalten der Beteiligten, die Befehlsstruktur und die Frage, ob alternative Handlungsmöglichkeiten bestanden.

    Der europäische Rechtsrahmen setzt zusätzliche Grenzen

    Frankreich ist nicht allein an seine nationale Gesetzgebung gebunden. Die Europäische Menschenrechtskonvention verpflichtet den Staat zum Schutz des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der Versammlungsfreiheit.

    Insbesondere die Artikel 2, 3 und 11 der Konvention bilden einen wesentlichen Massstab für die Beurteilung staatlicher Gewalt.

    Daraus ergeben sich nicht nur Verbote unverhältnismässiger Eingriffe, sondern auch Schutz- und Untersuchungspflichten.

    Der Staat muss Polizeieinsätze so organisieren, dass vermeidbare Gefahren für Menschen möglichst reduziert werden. Bei schwerwiegenden Vorwürfen sind zudem wirksame Untersuchungen erforderlich.

    Diese europäische Dimension macht deutlich, dass Polizeigewalt nicht ausschliesslich eine Frage nationaler Sicherheitspolitik ist. Sie berührt den Kern demokratischer Grundrechte.

    Eine Demokratie muss die öffentliche Ordnung gewährleisten können. Zugleich darf die Ausübung fundamentaler Freiheiten nicht durch eine unverhältnismässige Polizeipraxis faktisch eingeschränkt werden.

    Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht, ob die französische Polizei Gewalt anwenden darf. Das darf sie unter gesetzlich bestimmten Voraussetzungen. Entscheidend ist vielmehr, ob jede konkrete Massnahme notwendig, angemessen und überprüfbar bleibt.

    Gerade bei Waffen, deren Folgen schwere oder irreversible Verletzungen sein können, trägt der Staat eine besondere Verantwortung.

    Das Gewaltmonopol unterscheidet sich von privater Gewalt nicht allein dadurch, dass es gesetzlich legitimiert ist. Seine rechtsstaatliche Legitimität beruht ebenso darauf, dass es begrenzt, kontrolliert und im Zweifelsfall gerichtlich überprüft werden kann.

    Die Bewährungsprobe für Frankreich liegt daher weniger in der Frage, welche Waffen seine Sicherheitskräfte besitzen dürfen, als in der konsequenten Kontrolle ihres tatsächlichen Einsatzes.

    Andreas M. Brucker

  • Frankreichs Schülerproteste: Warum Tausende Jugendliche in Polizeigewahrsam landeten

    Frankreichs Schülerproteste: Warum Tausende Jugendliche in Polizeigewahrsam landeten

    Fast 6900 Menschen wurden in Frankreich innerhalb von elf Tagen im Zusammenhang mit den Schülerprotesten in Polizeigewahrsam genommen. 86 Prozent von ihnen waren minderjährig. Die aussergewöhnlich hohe Zahl wirft grundlegende Fragen über das Vorgehen der Sicherheitsbehörden, die politische Strategie der Regierung und die Grenzen des Rechtsstaats auf. Dabei geht es nicht allein um Gewalt bei Demonstrationen, sondern auch um die Frage, ob der Polizeigewahrsam zunehmend als Instrument zur Kontrolle gesellschaftlicher Protestbewegungen eingesetzt wird.

    Zwischen dem 28. September und dem 8. Oktober 2026 wurden nach Angaben des französischen Justizministeriums insgesamt 6877 Menschen im Zusammenhang mit der Mobilisierung von Schülerinnen und Schülern in Polizeigewahrsam genommen. Die Zahlen beziehen sich auf diesen Zeitraum und stellen keinen aktualisierten Gesamtstand zum 14. Oktober dar.

    Das Ausmass ist bemerkenswert. Allerdings lässt sich die hohe Zahl weder ausschliesslich mit gewalttätigen Ausschreitungen erklären noch als unmittelbarer Beweis einer rechtswidrigen Repressionsstrategie interpretieren. Vielmehr treffen drei Entwicklungen aufeinander: tatsächliche Straftaten am Rande der Proteste, eine politisch gewollte Verschärfung der strafrechtlichen Reaktion und gesetzliche Möglichkeiten, bereits vor der Begehung konkreter Gewalttaten einzugreifen.

    Gerade das Zusammenspiel dieser Faktoren macht die Ereignisse zu einer Bewährungsprobe für das Verhältnis zwischen staatlicher Sicherheit und demokratischer Protestfreiheit.

    Wenn Schülerproteste zur Sicherheitsfrage werden

    Die französischen Behörden verweisen zur Rechtfertigung der Festnahmen auf eine Reihe strafrechtlich relevanter Vorfälle. Dazu zählen Sachbeschädigungen an öffentlichen Gebäuden und Fahrzeugen, Angriffe auf Polizeibeamte und Schulpersonal sowie Gewaltaufrufe in sozialen Netzwerken.

    Solche Handlungen können strafrechtliche Ermittlungen und unter bestimmten Voraussetzungen auch eine vorübergehende Freiheitsentziehung rechtfertigen. Allerdings wäre es unzulässig, aus einzelnen Ausschreitungen auf eine generelle Gewaltbereitschaft der protestierenden Jugendlichen zu schliessen.

    Die Regierung unterstreicht deshalb offiziell die Unterscheidung zwischen friedlichen Demonstranten und mutmasslichen Gewalttätern.

    Innenminister Laurent Nuñez erklärte am 13. Oktober vor dem französischen Senat, bestimmte Ausschreitungen hätten dazu geführt, dass die Behörden die Ereignisse nicht mehr ausschliesslich als klassische Demonstrationen behandelten. Vielmehr seien sie teilweise in die Kategorie der «städtischen Gewalt» (violences urbaines) übergegangen.

    Diese Einordnung ist politisch bedeutsam. Während die traditionelle polizeiliche Begleitung von Demonstrationen vor allem auf die Sicherung der Versammlungsfreiheit und die Verhinderung von Eskalationen ausgerichtet ist, steht bei der Bekämpfung städtischer Gewalt die Identifizierung und Festnahme mutmasslicher Straftäter im Vordergrund.

    Damit verändert sich die operative Logik des Polizeieinsatzes. Die Behörden greifen nicht mehr nur ein, um unmittelbare Gefahren zu begrenzen, sondern versuchen verstärkt, potenzielle Straftaten frühzeitig zu verhindern.

    Die politische Entscheidung für strafrechtliche Härte

    Die Verschärfung beschränkt sich nicht auf die Polizei. Auch die Justiz wurde ausdrücklich in die staatliche Reaktion eingebunden.

    Justizminister Gérald Darmanin berief nach Angaben seines Ministeriums zweimal die Generalstaatsanwälte zusammen. Dabei verlangte er eine entschlossene strafrechtliche Reaktion, die allerdings nicht unverhältnismässig ausfallen dürfe. Entsprechende Vorgaben wurden durch ministerielle Schreiben und ein Rundschreiben konkretisiert.

    Formal bleibt die Entscheidung über einzelne Verfahren an die gesetzlichen Voraussetzungen gebunden. Dennoch verdeutlicht das Vorgehen, dass die Regierung eine möglichst konsequente strafrechtliche Bearbeitung der Vorfälle anstrebt.

    Darin liegt ein grundlegendes Spannungsverhältnis. Einerseits ist der Staat verpflichtet, Bürger und öffentliche Einrichtungen vor Gewalt zu schützen. Andererseits darf eine politische Erwartung an strafrechtliche Härte nicht dazu führen, dass individuelle Tatverdachtsmomente durch pauschale Annahmen über eine Protestbewegung ersetzt werden.

    Frankreich kennt seit Jahrzehnten intensive Auseinandersetzungen über den polizeilichen Umgang mit sozialen Bewegungen. Von den Studentenprotesten des Mai 1968 über die Demonstrationen gegen Arbeitsmarktreformen bis zur Gelbwestenbewegung seit 2018 stellte sich immer wieder die Frage, wo legitime Gefahrenabwehr endet und unverhältnismässige staatliche Machtausübung beginnt.

    Die gegenwärtige Mobilisierung erhält durch den aussergewöhnlich hohen Anteil minderjähriger Betroffener eine zusätzliche Dimension.

    Ein Gesetz ermöglicht Festnahmen vor konkreten Gewalttaten

    Ein wesentlicher Schlüssel zum Verständnis der zahlreichen Gewahrsamnahmen liegt im französischen Strafrecht.

    Artikel 222-14-2 des Strafgesetzbuches stellt die bewusste Beteiligung an einer Gruppierung unter Strafe, die Gewalttaten gegen Personen oder Sachbeschädigungen vorbereitet. Voraussetzung ist, dass diese Vorbereitung durch konkrete materielle Handlungen erkennbar wird.

    Die 2010 eingeführte Bestimmung ermöglicht damit strafrechtliche Interventionen bereits vor der eigentlichen Gewalttat.

    Für die Polizei ist dies ein weitreichendes Instrument. Sie muss nicht zwingend nachweisen, dass eine festgenommene Person bereits jemanden angegriffen oder Eigentum beschädigt hat. Entscheidend kann vielmehr der begründete Verdacht sein, dass sie wissentlich an einer entsprechenden Vorbereitung beteiligt war.

    Allerdings setzt das Gesetz klare Grenzen.

    Der französische Kassationsgerichtshof präzisierte am 5. Februar 2025, dass die Beteiligung bewusst erfolgen muss. Die betroffene Person muss entweder selbst materielle Vorbereitungshandlungen vorgenommen oder Kenntnis von entsprechenden Handlungen anderer Beteiligter gehabt haben.

    Die blosse Anwesenheit in einer Menschenmenge genügt somit nicht.

    Genau an dieser Stelle entsteht ein praktisches Problem. Bei dynamischen Demonstrationen, unübersichtlichen Gruppenbildungen und rasch wechselnden Situationen kann die individuelle Zuordnung von Handlungen schwierig sein.

    Innenminister Nuñez räumte am 13. Oktober vor Abgeordneten selbst ein, dass der Nachweis einer solchen Beteiligung bisweilen erhebliche Schwierigkeiten bereite.

    Der Strafrechtler Olivier Cahn kritisiert in diesem Zusammenhang bestimmte Tatbestände als polizeilich zweckmässige Delikte. Gemeint ist, dass sie Festnahmen erleichtern könnten, obwohl sich der anfängliche Verdacht später nicht immer ausreichend erhärten lässt.

    Diese Kritik beschreibt eine mögliche problematische Anwendung des Rechts. Sie bedeutet nicht, dass sämtliche auf dieser Grundlage erfolgten Festnahmen unrechtmässig waren.

    Nur rund ein Drittel der Festgenommenen wurde strafrechtlich verfolgt

    Justizielle Bilanz vom 8. Oktober 2026

    6877

    Polizeigewahrsam

    2376

    Strafverfolgungen

    1897

    Alternative Massnahmen

    34,5 % Strafverfolgung

    27,6 % Alternativen

    37,9 % übrige Fälle

    Rechnerische Gegenüberstellung der veröffentlichten Zahlen; die übrigen Fälle sind damit nicht automatisch als endgültig abgeschlossen oder folgenlos ausgewiesen.

    Die amtliche Bilanz verdeutlicht die erhebliche Differenz zwischen polizeilichen Massnahmen und anschliessender Strafverfolgung.

    Von den 6877 in Gewahrsam genommenen Personen waren bis zum 8. Oktober 2376 Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung. Das entspricht rund 35 Prozent.

    Weitere 1897 Fälle wurden durch alternative justizielle Massnahmen behandelt. Dazu gehören beispielsweise strafrechtliche Verwarnungen unter Bewährungsbedingungen oder Wiedergutmachungsmassnahmen.

    Es wäre deshalb irreführend, zu behaupten, fast zwei Drittel der Festnahmen seien vollständig folgenlos geblieben. Auch alternative Verfahren können eine formelle Reaktion der Justiz darstellen.

    Umgekehrt beweist eine spätere Einstellung des Verfahrens nicht automatisch, dass der ursprüngliche Polizeigewahrsam rechtswidrig war. Ermittlungen dienen gerade dazu, einen bestehenden Verdacht zu überprüfen und gegebenenfalls auszuräumen.

    Die entscheidende rechtliche Frage lautet daher, ob zum Zeitpunkt der Freiheitsentziehung ausreichende individuelle Verdachtsmomente vorlagen und die Massnahme tatsächlich notwendig war.

    Die statistische Differenz zwischen Festnahmen und Strafverfahren ist somit ein wichtiges Indiz für die Intensität des polizeilichen Vorgehens, aber kein abschliessender Beweis für dessen Rechtmässigkeit oder Unrechtmässigkeit.

    Polizeigewahrsam als mögliches Abschreckungsinstrument

    Nach französischem Recht darf Polizeigewahrsam nicht beliebig angeordnet werden. Er setzt plausible Verdachtsgründe hinsichtlich einer Straftat voraus, die mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Zudem muss die Massnahme zur Erreichung eines gesetzlich vorgesehenen Ermittlungszwecks erforderlich sein.

    Dazu gehören etwa die Sicherung von Beweismitteln, die Verhinderung einer Einflussnahme auf Zeugen oder die Unterbindung weiterer Straftaten.

    Die blosse Absicht, Demonstranten von einer Kundgebung fernzuhalten oder ihnen eine abschreckende Erfahrung zu vermitteln, stellt hingegen keine eigenständige gesetzliche Grundlage dar.

    Genau hier setzt die Kritik von Anwälten und Justizvertretern an. Sie berichten von unzureichend begründeten Verdachtsfällen, mutmasslich präventiven Festnahmen und Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung von Verteidigungsrechten.

    Der Vorwurf lautet, dass der Polizeigewahrsam unabhängig von späteren Gerichtsentscheidungen bereits eine unmittelbare disziplinierende Wirkung entfalten könne.

    Wer mehrere Stunden festgehalten wird, erlebt eine erhebliche Einschränkung seiner persönlichen Freiheit. Für Jugendliche kommen die Sorge der Eltern, mögliche psychologische Belastungen und die Unsicherheit über strafrechtliche Konsequenzen hinzu.

    Selbst wenn ein Verfahren später eingestellt wird, kann eine solche Erfahrung die Bereitschaft zur erneuten Teilnahme an Demonstrationen beeinflussen.

    Ob dieser abschreckende Effekt bewusst angestrebt wurde, lässt sich anhand der vorliegenden Zahlen allerdings nicht feststellen. Die Regierung weist den Vorwurf einer systematischen Einschüchterungsstrategie zurück.

    Minderjährige unter besonderem rechtlichem Schutz

    Besonders sensibel ist die Tatsache, dass 5890 der Betroffenen minderjährig waren.

    Das französische Recht erlaubt Polizeigewahrsam grundsätzlich ab dem Alter von 13 Jahren. Für jüngere Kinder gelten andere, besonders eingeschränkte Formen polizeilicher Freiheitsbeschränkung.

    Minderjährige geniessen zusätzliche Verfahrensgarantien. Dazu gehören die verpflichtende Unterstützung durch einen Rechtsanwalt, die grundsätzlich vorgeschriebene Benachrichtigung der gesetzlichen Vertreter und besondere medizinische Schutzvorschriften.

    Bei Jugendlichen unter 16 Jahren ist eine ärztliche Untersuchung im Rahmen des Polizeigewahrsams obligatorisch.

    Diese Bestimmungen tragen der Tatsache Rechnung, dass Minderjährige gegenüber staatlichen Zwangsmassnahmen besonders schutzbedürftig sind.

    Rechtlich ist ihr Alter deshalb kein generelles Hindernis für eine Festnahme. Es erhöht jedoch die Anforderungen an die Durchführung und Verhältnismässigkeit der Massnahme.

    Die politische Bedeutung reicht darüber hinaus. Wenn Tausende Jugendliche innerhalb weniger Tage erstmals mit polizeilichem Freiheitsentzug konfrontiert werden, kann dies ihr Verhältnis zu staatlichen Institutionen nachhaltig prägen.

    Das gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Massnahmen später als rechtmässig beurteilt werden.

    Die französische Republik versteht die Schule traditionell auch als Ort staatsbürgerlicher Bildung. Die Möglichkeit, politische Interessen friedlich zu artikulieren, gehört zu dieser demokratischen Erziehung. Der Staat steht deshalb vor der Herausforderung, Gewalttaten konsequent zu verfolgen, ohne die Beteiligung Jugendlicher am öffentlichen Leben grundsätzlich unter Verdacht zu stellen.

    Die gegenwärtige Auseinandersetzung offenbart damit ein Problem, das weit über Frankreich hinausreicht. Moderne Demokratien verfügen über zunehmend differenzierte rechtliche Instrumente, um Gewalt bereits im Vorfeld zu verhindern. Gerade diese Möglichkeiten verlangen jedoch eine besonders sorgfältige Kontrolle ihrer Anwendung.

    Die Zahl von 6877 Gewahrsamnahmen ist für sich genommen weder ein Beweis für eine gewalttätige Schülerbewegung noch für eine systematisch rechtswidrige Polizeipraxis. Sie dokumentiert zunächst die aussergewöhnliche Intensität der staatlichen Reaktion.

    Eine belastbare Bewertung setzt voraus, die einzelnen Verfahren zu untersuchen: Welche konkreten Verdachtsmomente lagen vor? Wie lange dauerte der Freiheitsentzug? Welche Ermittlungsziele wurden verfolgt? Und welche gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen folgten?

    Die entscheidende Frage ist letztlich nicht, wie viele Jugendliche die Polizei festgenommen hat. Entscheidend ist, in wie vielen Fällen es tatsächlich notwendig war, ihnen die Freiheit zu entziehen.

    An dieser Unterscheidung wird sich messen lassen, ob Frankreich bei der Bewältigung der Schülerproteste die Balance zwischen öffentlicher Sicherheit und demokratischen Grundrechten gewahrt hat.

    Andreas Brucker

  • Mein Sohn ist 16, er protestiert – und ich soll zahlen?

    Mein Sohn ist 16, er protestiert – und ich soll zahlen?

    Kommentar

    Mein Sohn ist 16. Sechzehn! In diesem Alter kann er morgens seine Sportsachen vergessen, mittags sein Handy verlieren und abends mit absoluter Gewissheit erklären, dass ich keine Ahnung vom Leben habe. Aber wenn er bei einer Demonstration mit den falschen Leuten herumsteht, soll plötzlich die finanzielle Verantwortung bis in die Familienkasse reichen?

    Willkommen bei «casseurs-payeurs».

    Natürlich klingt das wunderbar. Krawallmacher zahlen! Wer eine Bushaltestelle zerlegt, ein Auto anzündet oder einen Laden plündert, soll für den Schaden geradestehen. Darüber muss man nicht lange diskutieren. Wer etwas kaputtmacht, bezahlt es.

    Aber genau da beginnt das Problem: Der Gesetzentwurf richtet sich eben nicht nur gegen denjenigen, der den Pflasterstein wirft. Er kann unter bestimmten Voraussetzungen auch Menschen treffen, die selbst gar nichts zerstört haben.

    Mein Sohn also.

    Papa, ich war nur dabei!

    Nehmen wir an, 300 Schüler demonstrieren. Einige Chaoten zünden Mülltonnen an. Die Polizei fordert die Menge auf, sich aufzulösen. Mein Sohn bleibt.

    Warum?

    Vielleicht aus Protest. Vielleicht weil seine Freunde noch da sind. Vielleicht weil er mit 16 genau jene bemerkenswerte Mischung aus Selbstüberschätzung und Orientierungslosigkeit besitzt, die Jugendliche seit Erfindung der Pubertät auszeichnet.

    Und nun beginnt die juristische Feinarbeit: Hat er gewusst, dass andere randalieren? Hat er die Aufforderung zur Auflösung verstanden? Ist er freiwillig geblieben? Welche Schäden entstanden danach?

    Das muss ein Gericht klären.

    Immerhin!

    Denn andernfalls könnten wir das Verfahren erheblich vereinfachen: Polizist fotografiert Jugendlichen, Computer sucht Eltern heraus, und drei Wochen später kommt der Brief: «Herzlichen Glückwunsch! Ihr Sohn wurde am Rande einer brennenden Mülltonne gesehen. Macht 10 000 Euro.»

    Erziehung per Kontopfändung?

    Besonders pikant wird es, wenn Familienleistungen ins Spiel kommen. Der Gesetzentwurf eröffnet nach einer endgültigen Verurteilung Möglichkeiten, bestimmte Sozialleistungen zur Begleichung von Schadenersatz heranzuziehen.

    Da wird aus dem politischen Prinzip «Krawallmacher zahlen» schnell: Papa und Mama merken es auf dem Konto.

    Natürlich sollen Eltern Verantwortung übernehmen. Natürlich sollen Jugendliche lernen, dass Handlungen Konsequenzen haben.

    Aber Verantwortung funktioniert auch in die andere Richtung: Der Staat muss exakt beweisen, wer wofür verantwortlich ist.

    Das ist keine juristische Spitzfindigkeit. Das ist der Unterschied zwischen individueller Haftung und Sippenhaftung mit Verwaltungsformular.

    Der Conseil d’État hat deshalb wichtige Grenzen verlangt: blosse Anwesenheit reicht nicht. Es braucht Wissen um die Gewalt, freiwilliges Verbleiben trotz Aufforderung zur Auflösung und einen klaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang.

    Und das ist richtig so.

    Denn mein Sohn darf für seine eigenen Fehler bezahlen. Er darf auch lernen, dass Protest kein Freibrief für Gewalt ist.

    Aber wenn irgendein vermummter Idiot hundert Meter weiter eine Scheibe einschlägt, möchte ich doch eine etwas bessere Begründung hören als:

    «Ihr Sohn war halt auch da.»

    Daniel Ivers

  • Paris verbietet den Aufmarsch des „Comité du 9-Mai“ – und ringt erneut mit den Grenzen des Demonstrationsrechts

    Paris verbietet den Aufmarsch des „Comité du 9-Mai“ – und ringt erneut mit den Grenzen des Demonstrationsrechts

    Die französische Hauptstadt steht erneut vor einem politisch heiklen Wochenende. Die Polizeipräfektur von Paris hat den diesjährigen Aufmarsch des „Comité du 9-Mai“ verboten – jenes ultrarechte Netzwerkes, das sich in den vergangenen Jahren zu einem der sichtbarsten Treffpunkte der europäischen neofaschistischen Szene entwickelt hat. Auch mehrere antifaschistische Gegenkundgebungen wurden untersagt. Die Behörden begründen den Schritt mit einer akuten Gefahr schwerer Ausschreitungen. Doch hinter der Entscheidung steht ein tieferliegendes Problem des französischen Staates: Wie lässt sich gegen radikale politische Mobilisierungen vorgehen, ohne fundamentale Freiheitsrechte auszuhöhlen? Die Entscheidung der Präfektur fällt in einem zunehmend polarisierten politischen Klima. Seit den Protestwellen gegen die Rentenreform, den Ausschreitungen nach dem Tod von Nahel Merzouk 2023 und dem Erstarken nationalistischer Bewegungen in Europa steht die öffentliche Ordnung in Frankreich unter besondere…

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  • Ein Toter, viele Spannungen: Macron mahnt zur Ruhe nach tödlicher Gewalt in Lyon

    Ein Toter, viele Spannungen: Macron mahnt zur Ruhe nach tödlicher Gewalt in Lyon

    Der gewaltsame Tod des 23-jährigen Aktivisten Quentin Deranque hat Frankreich in einer politisch ohnehin aufgeheizten Phase erschüttert. Vor geplanten Gedenkmärschen in Lyon und weiteren Städten wandte sich Präsident Emmanuel Macron mit einem eindringlichen Appell an die Öffentlichkeit: „Rien ne saurait justifier des actions violentes“ – nichts könne gewalttätige Handlungen rechtfertigen. Die Republik, so Macron, biete keinen Platz für Bewegungen, die Gewalt übernähmen oder legitimierten. Der Zeitpunkt ist brisant. Frankreich steuert auf die Kommunalwahlen im März zu; zugleich rückt die Präsidentschaftswahl 2027 in den politischen Horizont. Der Fall Deranque wirkt in diesem Kontext wie ein Brandbeschleuniger für Spannungen, die sich seit Jahren zwischen radikalen politischen Milieus aufgebaut haben.

    Ein tödlicher Zwischenfall mit politischem Hintergrund Quentin Deranque starb nach einer tätlichen Auseinandersetzung in Lyon, bei der er von mehreren Personen geschlagen worden sein soll….

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  • Frankreich vor dem Stillstand: Generalstreik am 18. September legt das Land lahm

    Frankreich vor dem Stillstand: Generalstreik am 18. September legt das Land lahm

    Frankreich steht am Donnerstag, dem 18. September 2025, vor einer der größten gesellschaftlichen Mobilisierungen der letzten Jahre. Was schon jetzt absehbar ist: Das öffentliche Leben wird an diesem Tag in vielen Bereichen nahezu zum Erliegen kommen. Acht große Gewerkschaften rufen gemeinsam zum Streik auf – ein Signal von seltener Einigkeit, das Erinnerungen an die heftigen Proteste gegen die Rentenreform von 2023 wachruft. Im Kern der Auseinandersetzung steht das Sparpaket der Regierung: 43,8 Milliarden Euro Kürzungen im Haushalt 2026. Auch der neue Premierminister Sébastien Lecornu, erst seit wenigen Tagen im Amt, hat daran bisher nichts geändert. Für die Gewerkschaften ein Affront – und für das Land eine Belastungsprobe.

    Züge, Busse, Bahnen: Der Verkehr bricht ein Am stärksten betroffen: der Transportsektor. Bei der SNCF werden nur 30 bis 40 Prozent der Züge fahren – egal ob TGV, Intercités oder Regionalzüge. Wer zur Arbeit pendeln muss, sollte also besser frühzeitig planen oder i…

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